Pfandversteigerungen Günter Fuchs KG
 

Versteigerungsbedingungen für öffentliche Pfandversteigerungen

Information:
Die Begriffe Versteigerer und Auktionator sowie Versteigerung und Auktion sind identisch.
Verkürzter Auszug der Versteigerungsbedingungen


1. Der Versteigerer/Auktionator versteigert öffentlich und meistbietend in fremdem Namen und auf fremde Rechnung. Mit der Teilnahme an der Pfandversteigerung erkennen Bieter und Käufer  die ausliegenden Versteigerungsbedingungen verbindlich an. Der Zutritt zur Versteigerung ist öffentlich und ohne Einschränkung gewährleistet. Der Zutritt erfolgt auf eigenes Risiko und Gefahr.  Das Hausrecht liegt beim Versteigerer/Auktionator.


2a. Die Teilnahme an der Pfandversteigerung ist nur mit einer Bieternummer möglich und diese wird nur gegen Original Vorlage eines gültigen Personalausweises (kein Handy Foto) von EU-Mitgliedsstaaten bzw. Reisepass ausgegeben,  Aufenthaltstitel nur in Verbindung mit dem Reisepass, kein Führerschein.

Die Bieternummer ist auf den Namen des Bieters ausgestellt und ist bis zum Ende der Pfandversteigerung sorgfältig aufzubewahren. Die Bieternummer ist nicht übertragbar.  Für den Missbrauch mit der Bieternummer und die auf seine Bieternummer erteilten Zuschläge haftet der Bieter. Ohne Bieternummer ist keine Teilnahme an der Auktion/Versteigerung möglich. Der Versteigerer/Auktionator ist verpflichteter Güterhändler. Gemäß dem Geldwäschegesetzes (u.a. § 2 Abs. 1+2) und der Verpflichtung einer ordnungsgemäßen Buchführung ist die Registrierung der Bieter mit vollständiger Adresse erforderlich. Bei Firmen sind Handelsregissterauszug, Gewerbeanmeldung und der Nachweis der Eintragung im Transparentregister bzw. Gesellschaftervertrg/Gesellschafterliste zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen vorzulegen. Der Bieter erwirbt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, wenn er nicht vor Beginn der Pfandversteigerung Namen und Anschrift, Erlaubnis/Vollmacht mit Original Unterschrift  und Legitimation seines Auftraggebers schriftlich vorlegt. Alle Dokumente müssen ggf. kopiert werden und werden selbstverständlich strengstens vertraulich behandelt. 

2b. Bei jeder Barzahlung ab 10.000 € ist ein Herkunftsnachweis des Bargeldes zu erbringen vg.  § 10  Abs. 6a  GwG. Beleg der Bargeldauszahlung vom Konto des Bieters - Kopie aktueller Kontoauszug der Bargeldabhebung mit dem Namen des Bieters -  Sparbuch, das die Bargeldabhebung dokumentiert - aktueller Darlehensvertrag.

Mehrere Zuschläge unter dem Schwellenwert von 10.000 Euro werden addiert.


3. Die Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich befinden und wie sie zu besichtigen sind. Für eine bestimmte Beschaffenheit oder Eigenschaft, sowie für Mängel, Fehler und Schäden oder Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Es gibt kein Recht auf Umtausch, Rückgabe oder Wertminderung.



Der vollständige Text der Versteigerungsbedingungen liegt bei jeder Pfandversteigerung aus.




Hinweis lt. BGB Pfandrecht an beweglichen Sachen

§1238 (1) Verkaufsbedingungen

Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, dass der Käufer den Kaufpreis sofort zu entrichten hat und seiner Rechte verlustig sein soll, wenn dies nicht geschieht.


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